Insolvenzmasse und Insolvenzordnung: Alles zu § 35 InsO

Insolvenzmasse und Insolvenzordnung: Alles zu § 35 InsO

Die Insolvenzmasse ist ein zentraler Bestandteil jedes Insolvenzverfahrens. Sie umfasst das gesamte Vermögen des Schuldners, das zur Befriedigung der Gläubiger dient. § 35 der Insolvenzordnung (InsO) regelt, was zur Insolvenzmasse gehört und wie diese verwaltet wird.


29/11/2024     Gutachten, Insolvenz

 

Aber was genau fällt in die Insolvenzmasse, und wie wird sie im Verfahren berücksichtigt? In diesem Artikel erklären wir Schritt für Schritt, welche Vermögenswerte dazugehören und wie die Insolvenzordnung den Begriff und Umfang der Insolvenzmasse definiert.

Was ist die Insolvenzmasse? Definition und Begriff nach InsO

Die Insolvenzmasse bezeichnet das gesamte Vermögen des Schuldners, das zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden ist oder während des Verfahrens hinzugewonnen wird.

Gemäß § 35 InsO umfasst sie alle Vermögensgegenstände, die der Zwangsvollstreckung unterliegen, und dient der Befriedigung der Gläubiger. Auch Ansprüche des Schuldners gegenüber Dritten, sofern sie rechtlich durchsetzbar sind, gehören zur Insolvenzmasse. Die Abgrenzung, welche Vermögenswerte und Ansprüche konkret einzubeziehen sind, erfolgt durch den Insolvenzverwalter in Abstimmung mit dem Insolvenzgericht.

§ 35 InsO: Regelungen zur Insolvenzmasse in der Insolvenzordnung

Gemäß § 35 InsO umfasst die Insolvenzmasse das gesamte Vermögen des Schuldners, soweit es nicht unter spezielle Ausnahmeregelungen wie Aussonderungsrechte fällt. Es gilt der Grundsatz, dass das Vermögen des Schuldners in seiner Gesamtheit zur Masse gehört. Ausgenommen sind Vermögenswerte, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, wie persönliche Gegenstände oder Forderungen aus selbstständiger Tätigkeit, die nicht auf die Insolvenzmasse übertragen werden.

Was gehört zur Insolvenzmasse? Umfang und Bestandteile

Zur Insolvenzmasse gehören unter anderem:

  • Das gesamte Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
  • Ansprüche aus laufender oder beabsichtigter Tätigkeit des Schuldners, sofern diese der Insolvenzmasse zugerechnet werden können.
  • Vermögenswerte, die der Schuldner während des Verfahrens erlangt, z. B. aus Erbschaften oder Schenkungen.
  • Forderungen gegenüber Dritten, die durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden können.

Nicht zur Insolvenzmasse gehören Vermögenswerte, die der Schuldner zur Aussonderung beantragen kann, oder Gegenstände, die aus persönlichen Gründen unpfändbar sind.

Wie wird die Insolvenzmasse berechnet?

Die Insolvenzmasse wird wie folgt berechnet:

  1. Alle Vermögenswerte:

    • Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
    • Vermögen, das während des Verfahrens hinzukommt.
  2. Abzüge:

    • Aussonderungsberechtigte Gläubiger (§ 47 InsO): Vermögenswerte, die nicht zur Insolvenzmasse gehören und an bestimmte Gläubiger zurückgegeben werden müssen.
    • Absonderungsberechtigte Gläubiger (§§ 49 ff. InsO): Gläubiger mit Sicherungsrechten, z. B. Hypotheken oder Pfandrechte.
    • Aufrechnungsberechtigte Gläubiger (§§ 94–96 InsO): Forderungen, die mit Gegenansprüchen verrechnet werden dürfen.

Ergebnis:
Die Insolvenzmasse ergibt sich als Differenz aus dem gesamten Vermögen abzüglich der Ansprüche der oben genannten Gläubigergruppen.

Hinweis:
Die Berechnung ist Aufgabe des Insolvenzverwalters, der sicherstellt, dass alle Vermögenswerte korrekt erfasst und rechtlich eingeordnet werden.

Die Insolvenzmasse als Teil des Insolvenzverfahrens

Die Insolvenzmasse stellt die Grundlage für die Verwertung im Insolvenzverfahren dar. Der Insolvenzverwalter ist dafür verantwortlich, die Masse möglichst effektiv zu verwerten, um die Ansprüche der Gläubiger zu befriedigen. Die Gläubigerversammlung trifft Entscheidungen bezüglich der Verwertungsstrategie und überwacht die Tätigkeit des Verwalters. Während des Verfahrens führt das Insolvenzgericht regelmäßige Prüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Masse korrekt erfasst und verteilt wird.

Be- und Verwertung werden oft ausgelagert

Die Be- und Verwertung der Insolvenzmasse ist ein entscheidender Teil des Insolvenzverfahrens. Dabei geht es darum, die Vermögenswerte des Schuldners möglichst marktgerecht zu bewerten und bei einer Zerschlagung gewinnbringend zu verkaufen, um die Gläubiger bestmöglich zu befriedigen. Da dieser Prozess häufig komplex und zeitaufwendig ist, wird er oft an spezialisierte Insolvenzdienstleister ausgelagert.

Dienstleister wie AssetOrb übernehmen verschiedene Aufgaben, um den Verwertungsprozess effizient und professionell zu gestalten:

  • Wertermittlung: Eine präzise Einschätzung des Wertes der Insolvenzmasse, einschließlich Maschinen, Immobilien, Fahrzeuge oder Markenrechte, ist die Grundlage für eine erfolgreiche Verwertung.
  • Organisation von Auktionen: AssetOrb führt Industrie- und Insolvenzauktionen durch, bei denen Vermögenswerte schnell und zu marktgerechten Preisen verkauft werden können.
  • Marktzugang und Käufernetzwerk: Durch ein breites Netzwerk von Interessenten sorgt AssetOrb dafür, dass die Vermögenswerte eine maximale Reichweite bei potenziellen Käufern erzielen.
  • Berichtswesen: Eine transparente Kommunikation mit dem Insolvenzverwalter und regelmäßige Berichte über den Fortschritt der Verwertung stellen sicher, dass der gesamte Prozess nachvollziehbar bleibt.
  • Erfüllung rechtlicher Anforderungen: Insolvenzdienstleister kümmern sich darum, dass alle Verwertungsmaßnahmen im Einklang mit der Insolvenzordnung (§§ 159–173 InsO) durchgeführt werden.

Die Zusammenarbeit mit erfahrenen Dienstleistern wie AssetOrb entlastet Insolvenzverwalter erheblich und sorgt dafür, dass die Verwertung der Insolvenzmasse sowohl schnell als auch rechtssicher erfolgt. Dies führt letztlich zu besseren Ergebnissen für alle Beteiligten, insbesondere die Gläubiger.

Zusammenfassung: Bedeutung der Insolvenzmasse im Verfahren nach § 35 InsO

Die Insolvenzmasse umfasst das Vermögen des Schuldners, das im Insolvenzverfahren zur Befriedigung der Gläubiger dient. § 35 InsO definiert klar, welche Vermögenswerte dazugehören und wie sie verwertet werden. Der Insolvenzverwalter ist für die Erfassung aller Ansprüche und Vermögenswerte verantwortlich, während das Insolvenzgericht die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben überwacht. Dadurch wird sichergestellt, dass das Verfahren transparent und gerecht abläuft.

FAQ

Was bedeutet Freigabe aus der Insolvenzmasse?

Die Freigabe aus der Insolvenzmasse bedeutet, dass der Insolvenzverwalter bestimmte Vermögensgegenstände oder Tätigkeiten aus der Insolvenzmasse entlässt. Dadurch wird der Schuldner wieder berechtigt, eigenständig darüber zu verfügen. Dies betrifft häufig Vermögenswerte, die für die Gläubiger keine wirtschaftliche Bedeutung haben, oder Tätigkeiten wie eine selbstständige Arbeit, die keinen Beitrag zur Befriedigung der Gläubiger leisten. Die Freigabe erfolgt durch den Insolvenzverwalter und muss den gesetzlichen Vorgaben der Insolvenzordnung entsprechen.

Was ist die freie Insolvenzmasse?

Die freie Insolvenzmasse bezeichnet den Teil des Schuldnervermögens, der nach Abzug aller absonderungs- und aussonderungsberechtigten Ansprüche sowie nach Begleichung der Verfahrenskosten übrig bleibt. Dieser verbleibende Teil wird im Rahmen des Insolvenzverfahrens zur anteiligen Befriedigung der übrigen Gläubiger verwendet.

Wann wird jemand zum Massegläubiger?

Jemand wird zum Massegläubiger, wenn seine Forderungen während des Insolvenzverfahrens direkt aus der Insolvenzmasse entstehen. Dies geschieht beispielsweise, wenn der Insolvenzverwalter Dienstleistungen oder Waren beauftragt, bestehende Verträge fortführt oder Kosten für die Verwaltung der Insolvenzmasse anfallen. Massegläubiger haben Vorrang gegenüber den Insolvenzgläubigern und werden vor der Verteilung der verbleibenden Masse befriedigt.

Was bedeutet freie Masse?

Die freie Masse bezeichnet den Teil der Insolvenzmasse, der nach Abzug der gesicherten Ansprüche von absonderungs- und aussonderungsberechtigten Gläubigern sowie nach Begleichung der Masseverbindlichkeiten übrig bleibt. Dieser verbleibende Vermögensanteil wird zur anteiligen Befriedigung der einfachen Insolvenzgläubiger verwendet. Die freie Masse steht also allen Gläubigern zur Verfügung, die keine bevorrechtigten Ansprüche geltend machen können.

Was gehört zur Insolvenzmasse in der Privatinsolvenz?

Zur Insolvenzmasse in der Privatinsolvenz gehört grundsätzlich das gesamte Vermögen des Schuldners, das zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden ist, sowie Vermögen, das während des Verfahrens erworben wird. Dazu zählen:
  • Geldmittel und Bankguthaben: Alle verfügbaren Konten und Bargeld.
  • Sachwerte: Immobilien, Fahrzeuge, Wertgegenstände wie Schmuck oder Kunstwerke.
  • Forderungen gegenüber Dritten: Zum Beispiel offene Gehaltszahlungen oder Darlehensrückzahlungen.
  • Vermögenserwerb während des Verfahrens: Dazu zählen z. B. Erbschaften oder Schenkungen.
  • Kryptowährungen und digitale Vermögenswerte: Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder andere digitale Assets gehören ebenfalls zur Insolvenzmasse, da sie als Vermögenswerte gelten. Sie müssen vom Schuldner angegeben und vom Insolvenzverwalter bewertet sowie verwertet werden.

Nicht zur Insolvenzmasse gehören unpfändbare Gegenstände, wie etwa notwendige Haushaltsgeräte, Kleidung oder Vermögenswerte, die für eine berufliche Tätigkeit erforderlich sind. Auch ein pfändungsfreier Teil des Einkommens sowie Vermögenswerte, die rechtlich geschützt sind, bleiben dem Schuldner erhalten.

Was ist der Unterschied zwischen Massegläubiger und Insolvenzgläubiger?

Der Unterschied zwischen Massegläubigern und Insolvenzgläubigern liegt in der Art ihrer Forderungen und deren Priorität im Insolvenzverfahren:

  1. Massegläubiger

    • Definition: Massegläubiger sind Personen oder Unternehmen, deren Forderungen während des Insolvenzverfahrens entstehen.
    • Beispiele: Kosten für den Insolvenzverwalter, Verfahrenskosten, fortgeführte Verträge oder Dienstleistungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Anspruch genommen werden.
    • Priorität: Forderungen von Massegläubigern werden vor den Forderungen der Insolvenzgläubiger direkt aus der Insolvenzmasse befriedigt.
  2. Insolvenzgläubiger

    • Definition: Insolvenzgläubiger sind Personen oder Unternehmen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Forderungen gegen den Schuldner hatten.
    • Beispiele: Lieferantenforderungen, offene Rechnungen oder Darlehen, die vor dem Verfahren entstanden sind.
    • Priorität: Diese Forderungen werden aus der verbleibenden freien Insolvenzmasse anteilig beglichen, nachdem die Massegläubiger bedient wurden.

Zusammenfassung:
Massegläubiger haben Vorrang, da ihre Forderungen durch die Insolvenzmasse beglichen werden, bevor Insolvenzgläubiger überhaupt berücksichtigt werden. Die Insolvenzgläubiger erhalten nur dann eine Auszahlung, wenn nach der Befriedigung der Massegläubiger noch Vermögen übrig bleibt.