Eine Insolvenz kommt selten überraschend. Dennoch zögern viele Geschäftsführer zu lange mit der Antragstellung. Genau hier beginnt das Risiko der Insolvenzverschleppung – eine Straftat mit schwerwiegenden Folgen.
20/05/2025 Insolvenz
Dieser Artikel erklärt, wann der Straftatbestand greift, wie sich Geschäftsführer strafbar machen und was Sie tun müssen, um eine Insolvenzverschleppung zu vermeiden.
Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn ein Unternehmen trotz bestehender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldungnicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist einen Insolvenzantrag stellt. Für juristische Personen wie eine GmbH gilt gemäß § 15a InsO: Der Antrag muss spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt werden.
Wird diese Frist nicht eingehalten, drohen strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen – unabhängig davon, ob die Verzögerung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt ist.
Nach der Insolvenzordnung (InsO) sind zwei zentrale Insolvenzgründe maßgeblich:
§ 17 InsO: Zahlungsunfähigkeit
Das Unternehmen kann nicht mehr alle fälligen Zahlungsverpflichtungen erfüllen. Eine kurzfristige Liquiditätslücke reicht nicht – es muss überwiegend wahrscheinlich sein, dass keine nachhaltige Verbesserung eintritt.
§ 19 Abs. 2 InsO: Überschuldung
Die Verbindlichkeiten übersteigen das Vermögen, und es besteht keine positive Fortbestehensprognose.
In beiden Fällen sind die Geschäftsführer verpflichtet, unverzüglich zu prüfen, ob ein Insolvenzantrag zu stellen ist. Die Pflicht betrifft nicht nur formelle Geschäftsführer, sondern unter Umständen auch faktische Geschäftsleiter oder Gesellschafter, die das Unternehmen tatsächlich führen.
Die Antragspflicht nach § 15a InsO betrifft grundsätzlich:
Auch Gesellschafter einer juristischen Person, die zugleich mit der Geschäftsführung beauftragt sind, tragen Verantwortung. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, kann sich strafbar machen – auch bei fahrlässigem Verhalten.
Die Insolvenzverschleppung ist eine Straftat, die nach § 15a InsO mit empfindlichen Sanktionen geahndet wird:
Daneben kann eine Verurteilung auch berufsrechtliche Folgen, wie ein Berufsverbot, sowie zivilrechtliche Haftungsansprüche gegenüber Gläubigern zur Folge haben – insbesondere bei haftungsauslösender vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB).
Wird eine Insolvenz verspätet oder gar nicht beantragt, haften Verantwortliche oft mit ihrem Privatvermögen – insbesondere bei GmbHs und anderen Kapitalgesellschaften. Die persönliche Haftung entsteht u. a. durch:
Um Insolvenzverschleppung zu vermeiden, sollten Geschäftsführer bei Anzeichen wirtschaftlicher Probleme sofort handeln:
Wichtig: Selbst wenn noch Hoffnung auf eine Sanierung besteht, darf das Antragsrecht nicht verzögert werden. Eine „Aussicht auf Besserung“ muss konkret begründet und dokumentiert sein.
Die Frist zur Antragstellung beginnt mit dem objektiven Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Maßgeblich ist nicht die subjektive Einschätzung des Geschäftsführers, sondern der tatsächliche Zustand des Unternehmens. Eine nicht erkannte Insolvenz schützt nicht vor strafrechtlichen Konsequenzen – vor allem dann nicht, wenn die wirtschaftliche Lage bewusst verschleiert wurde.
Wird ein Insolvenzantrag verspätet gestellt oder Hinweise auf Insolvenzverschleppung bekannt, leitet die zuständige Staatsanwaltschaft in der Regel ein Ermittlungsverfahren ein. Die Insolvenzgerichte sind verpflichtet, entsprechende Verdachtsmomente zu prüfen und ggf. an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten.
Insolvenzverschleppung ist kein Kavaliersdelikt. Geschäftsführer müssen bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sofort reagieren und die rechtlichen Schritte einleiten. Nur wer frühzeitig, gewissenhaft und dokumentiert handelt, schützt sich vor strafrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen.
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Bei einer Anzeige wegen Insolvenzverschleppung leitet die Staatsanwaltschaft in der Regel ein Ermittlungsverfahren ein. Wird nachgewiesen, dass der Geschäftsführer trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag gestellt hat, drohen strafrechtliche Konsequenzen. Je nach Schwere des Vergehens kann das in einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren münden (§ 15a InsO). Zudem sind zivilrechtliche Haftungsansprüche durch Gläubiger möglich.
Eine Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn ein Unternehmen trotz bestehender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht innerhalb von drei Wochen einen gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzantrag stellt (§ 15a InsO). Die Frist beginnt mit dem objektiven Eintritt des Insolvenzgrundes. Wird diese Frist versäumt – vorsätzlich oder fahrlässig – macht sich die Geschäftsleitung strafbar.
Die Strafe bei Insolvenzverschleppung richtet sich nach § 15a InsO. Bei vorsätzlichem Verhalten droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Auch fahrlässige Insolvenzverschleppung ist strafbar und kann mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden. Zusätzlich drohen zivilrechtliche Haftungsansprüche durch Gläubiger und persönliche Konsequenzen für die Geschäftsleitung.
Ja, als Arbeitnehmer können Sie Ihren Arbeitgeber bzw. dessen Geschäftsführung wegen des Verdachts auf Insolvenzverschleppung bei der Staatsanwaltschaft oder dem Insolvenzgericht anzeigen. Voraussetzung ist, dass Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung erkennbar ist (z. B. ausbleibende Gehaltszahlungen) und kein rechtzeitiger Insolvenzantrag gestellt wurde. Die Anzeige kann formlos erfolgen und unterliegt keiner Frist. Ob tatsächlich eine Straftat gemäß § 15a InsO vorliegt, prüft die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens.
Nein, Privatpersonen können keine Insolvenzverschleppung im strafrechtlichen Sinn begehen. Der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO gilt ausschließlich für juristische Personen wie GmbHs, AGs oder UGs sowie deren gesetzliche Vertreter (z. B. Geschäftsführer oder Vorstände). Privatpersonen haben keine gesetzliche Pflicht zur Insolvenzantragstellung innerhalb einer Frist und machen sich daher bei verspäteter oder unterlassener Anmeldung nicht strafbar, wohl aber kann eine frühzeitige Antragstellung zivilrechtlich sinnvoll sein.
Eine Insolvenzverschleppung erkennen Sie daran, dass ein Unternehmen offensichtlich zahlungsunfähig oder überschuldet ist, aber kein Insolvenzantrag gestellt wird. Typische Anzeichen sind:
Besteht der Verdacht, dass die Geschäftsleitung ihre gesetzliche Antragspflicht (§ 15a InsO) missachtet, liegt möglicherweise eine vorsätzliche oder fahrlässige Insolvenzverschleppung vor. In solchen Fällen kann eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erfolgen.
Eine Insolvenzverschleppung kann für den Geschäftsführer schwerwiegende strafrechtliche, zivilrechtliche und berufliche Konsequenzen haben. Bei Verstoß gegen die Antragspflicht nach § 15a InsO drohen:
Die persönliche Haftung greift unabhängig davon, ob die Insolvenzverschleppung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.