Leasing ist in vielen Unternehmen fester Bestandteil der Finanzierungsstrategie – ob für Maschinen, Fahrzeuge oder IT-Anlagen. Kommt es zu einer finanziellen Krise oder Sanierung, stellt sich jedoch schnell die Frage: Was passiert mit den Leasingobjekten?
11/07/2025 Auktionen, Gutachten, Insolvenz
Wer darf über sie verfügen, wie können sie verwertet werden und welche Rolle spielen Leasinggeber, Insolvenzverwalter und Schuldner?
Dieser Artikel gibt einen klaren Überblick über die rechtliche Ausgangslage, praktische Lösungen und zeigt, wie eine Verwertung im Sinne aller Beteiligten gelingen kann.
Grundsätzlich gilt: Bei einem klassischen Leasingvertrag bleibt das Leasingobjekt im Eigentum des Leasinggebers. Der Leasingnehmer hat ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht – kein Verfügungsrecht.
Das bedeutet:
Eine eigenständige Verwertung durch den Leasingnehmer ist ausgeschlossen.
Im Falle eines Insolvenzverfahrens gehören Leasingobjekte nicht zur Insolvenzmasse.
Das betrifft Maschinenleasing genauso wie geleaste Fuhrparks oder IT-Ausstattung. Die Leasinggesellschaft kann das Objekt grundsätzlich zurückfordern.
Nach § 103 InsO kann der Insolvenzverwalter entscheiden, ob Leasingverträge weitergeführt oder beendet werden. Bei einer Kündigung ist das Objekt an den Leasinggeber herauszugeben. Dieser kann es danach selbst verwerten – oder in Absprache mit dem Verwalter eine gemeinsame Lösung finden.
Für Unternehmen in Eigenverwaltung gilt das Gleiche: Leasingobjekte können nicht frei veräußert werden, es sei denn, der Leasinggeber stimmt zu oder überträgt das Objekt vorab an den Leasingnehmer.
Nicht selten stehen Leasingobjekte still, weil das Unternehmen zahlungsunfähig ist, aber der Leasingvertrag weiterläuft. Leasingraten können nicht mehr bedient werden, während das Objekt ungenutzt bleibt. Hier sind flexible und wirtschaftlich sinnvolle Lösungen gefragt:
Verkauf durch den Leasinggeber über eine Industrieauktion
Rücknahme und direkte Weiternutzung durch Dritte
Vertragsänderung oder Ankauf durch den Insolvenzverwalter zur Verwertung
Die enge Abstimmung zwischen Leasinggesellschaft, Verwalter und Auktionator ist dabei entscheidend.
Eine geordnete Rückgabe ist nicht immer praktikabel. Oft ist das Objekt standortgebunden oder der Markt für gebrauchte Leasinggüter eng. In solchen Fällen kann eine Industrieauktion im Auftrag der Leasinggesellschaft eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertungsalternative darstellen.
Vorteile:
Marktgerecht verwerten statt Abschreiben
Rechtssicherer Ablauf durch spezialisierte Auktionatoren
Schnelle Liquidität für Leasinggeber oder zur Minderung von Ausfällen
Insbesondere bei größeren Maschinenparks oder branchenspezifischem Equipment lohnt sich die Auktion als Mittel der Wahl.
In Ausnahmefällen kann der Leasingnehmer – etwa im Insolvenzplanverfahren oder bei Umwandlung des Betriebs – mit Zustimmung des Leasinggebers das Objekt ankaufen oder verwerten. Das setzt voraus:
Eine eindeutige vertragliche Regelung (z. B. Kaufoption)
Zustimmung des Leasinggebers zur Übertragung oder Veräußerung
Idealerweise ein marktgerechtes Gutachten zum Objektwert
Solche Sonderlösungen sollten frühzeitig geplant und rechtlich abgesichert werden.
Im Rahmen von Schutzschirmverfahren oder einem strukturierten Insolvenzplan kann die Rolle von Leasingobjekten strategisch genutzt werden. Möglich sind u.a.:
Verwertung mit Zustimmung des Eigentümer-Leasinggebers
Rückkauf in den reorganisierten Betrieb
Verlängerung bestehender Verträge zu angepassten Konditionen
Wichtig ist hier: Der Leasinggeber sollte frühzeitig eingebunden werden, um wirtschaftlich tragfähige Modelle zu entwickeln.
Leasingobjekte sind im Sanierungsprozess kein freies Vermögen – doch mit der richtigen Herangehensweise lassen sich auch hier Verwertungspotenziale heben. Entscheidend ist die enge Zusammenarbeit aller Beteiligten: Insolvenzverwalter, Leasinggeber und gegebenenfalls Auktionator.
Die Verwertung über Industrieauktionen kann eine faire, schnelle und marktorientierte Lösung bieten – vorausgesetzt, die rechtlichen Rahmenbedingungen sind geklärt.