Die Trilogeinigung vom 19. November 2025 ebnet den Weg für eine europaweit einheitliche Insolvenzrichtlinie. Nach formaler Verabschiedung durch Rat und Parlament (voraussichtlich Dezember 2025) haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit zur Umsetzung.
09/12/2025 Insolvenz
Die hier beschriebenen Neuerungen werden voraussichtlich erst 2027/2028 in deutsches Recht überführt. 2026 bleibt Übergangsjahr – die bisherigen deutschen Insolvenzregeln gelten noch.
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Er dient der fachlichen Information über geplante gesetzliche Entwicklungen.
Die EU führt einheitliche Mindeststandards für Insolvenzverfahren ein. Ziel ist mehr Transparenz, schnellere Verfahren und eine bessere Gläubigerbefriedigung.
Deutschland erhält bei der Umsetzung Gestaltungsspielraum. Das deutsche Insolvenzrecht wird nicht abgeschafft, sondern europaweit harmonisiert und präzisiert.
Die Trilogeinigung stellt einen politischen Kompromiss dar. Die formale Verabschiedung gilt als sicher, steht aber noch aus.
Deutschland wird danach bis mindestens 2027 Zeit für die nationale Umsetzung haben. Dieser Ratgeber beschreibt den geplanten Rechtsrahmen unter dieser Prämisse.
Das Pre-Pack ist ein strukturiertes Insolvenzbeschleunigungsverfahren mit zwei Phasen: einer Vorbereitungsphase vor Eröffnung und einer Durchführungsphase nach Verfahrenseröffnung.
Ein gerichtlich bestellter Monitor begleitet bereits die Vorbereitungsphase. Nach Eröffnung wird der vorbereitete Verkauf unmittelbar umgesetzt.
Der Käufer übernimmt das Unternehmen regelmäßig frei von Altverbindlichkeiten. Dadurch steigen die Chancen auf Betriebsfortführung und Arbeitsplatzsicherung.
Gleichzeitig können Vollstreckungen in der Vorphase unter bestimmten Voraussetzungen gehemmt werden.
Die übertragende Sanierung existiert in Deutschland bereits. Neu ist die formalisierte gerichtliche Einbindung bereits vor Verfahrenseröffnung.
Dadurch steigt die Rechtssicherheit für Käufer, Gläubiger und Geschäftsleiter.
Unabhängig vom Pre-Pack bleibt das deutsche Schutzschirmverfahren nach StaRUG weiterhin anwendbar.
Das Pre-Pack ergänzt dieses Instrument, ersetzt es aber nicht.
Die EU-Richtlinie sieht vor, dass Geschäftsleiter spätestens drei Monate nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Insolvenzantrag stellen sollen.
Dies ist ein Harmonisierungs-Mindeststandard. Ob Deutschland diese Frist übernimmt oder bei den bisherigen Fristen bleibt, ist aktuell offen.
Die Richtlinie arbeitet mit dem Konzept der „legitimen Interessen“. Maßgeblich sind objektive Anzeichen der Zahlungsunfähigkeit.
Deutschland wird voraussichtlich keine starren Fristen abschaffen, sondern eine erweiterte Opportunitätsfrist einführen.
Jede Zahlung nach Eintritt der Insolvenzreife begründet grundsätzlich eine Haftung gegenüber der Insolvenzmasse.
Eine Entlastung ist möglich, wenn der Geschäftsleiter eine sachkundige, dokumentierte Fortführungsprognose vorweisen kann.
Die EU normiert Mindeststandards für Gläubigerausschüsse – jedoch nur bei bestimmten Vermögensgrößen oder Verfahrensumfängen.
Kleinere Insolvenzverfahren bleiben von einer Verpflichtung ausgenommen.
Wesentliche wirtschaftliche Entscheidungen werden transparenter.
Die Vertretung aller Gläubigergruppen wird verbindlich abgesichert.
Die EU sieht vor, dass Insolvenzverwalter Zugriff auf Bankkontenregister erhalten können – unter strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben.
Die konkrete technische Umsetzung bleibt der nationalen Gesetzgebung vorbehalten.
Grenzüberschreitende Vermögensstrukturen werden schneller durchschaubar.
Vermögen im Ausland kann leichter der Insolvenzmasse zugeführt werden.
Die Schenkungsanfechtung wird europaweit auf ein Jahr verkürzt.
Die bisherige deutsche Vierjahresfrist entfällt voraussichtlich.
Weiterzahlungen nach Insolvenzreife sind nur zulässig, wenn eine belastbare Fortführungsprognose besteht.
Die Beweislast liegt vollständig beim Geschäftsführer.
Das StaRUG verpflichtet Geschäftsleiter seit Januar 2021 zur frühzeitigen Krisenerkennung.
Die EU-Richtlinie harmonisiert diese Pflicht europaweit, ändert aber nicht den Grundsatz.
Für Vorstände gelten vergleichbare Haftungsregeln wie für GmbH-Geschäftsführer.
Der Aufsichtsrat fungiert zusätzlich als Kontrollinstanz.
Entlastung ist durch dokumentierte Aufsichtsratsbeschlüsse möglich.
Die Pflicht zur sachkundigen Entscheidungsgrundlage bleibt uneingeschränkt bestehen.
Die GbR ist seit 1. Januar 2024 insolvenzfähig.
Die persönliche Haftung der Gesellschafter bleibt unbeschränkt.
Bei Insolvenz eines Gesellschafters scheidet dieser automatisch aus.
Bei Zwei-Personen-GbR endet die Gesellschaft ohne Liquidation.
Dokumentations- und Fristanforderungen gelten künftig auch für GbR-Gesellschafter.
Registerzugriffe können sich auch auf Privatvermögen auswirken.
Die EU verpflichtet zu standardisierten öffentlichen Insolvenz-Informationsblättern.
Das erhöht Transparenz für Investoren erheblich.
Dezember 2025: Formale EU-Verabschiedung erwartet
2026: Umsetzungsgesetzgebung in Deutschland – alte Regeln gelten weiter
2027/2028: Voraussichtliches Inkrafttreten der neuen Regelungen
Dokumentation, Frühwarnsysteme und belastbare Prognosen werden noch wichtiger.
Das Pre-Pack eröffnet neue Sanierungschancen – setzt aber frühe, strukturierte Vorbereitung voraus.
Reaktive Krisenbewältigung reicht nicht mehr aus. Professionelles Risikomanagement wird Pflicht.
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Er dient der fachlichen Information über geplante gesetzliche Entwicklungen.