In vielen Betrieben sind geleaste Maschinen fester Bestandteil der Produktion. Doch was geschieht, wenn der Leasingnehmer insolvent wird? Für Insolvenzverwalter, Banken und Leasinggesellschaften stellt sich dann die Frage, wie mit diesen Vermögenswerten rechtssicher und wirtschaftlich umgegangen werden kann.
24/06/2025 Insolvenz
Dieser Artikel bietet einen klaren Überblick über Rechte, Pflichten und praxisbewährte Verwertungsstrategien.
Leasinggüter sind in der Regel nicht Teil der Insolvenzmasse, da das wirtschaftliche Eigentum beim Leasinggeber verbleibt. Dennoch sind sie fester Bestandteil des Betriebs und müssen in der Insolvenz sachgerecht behandelt werden.
Entscheidend ist:
Wichtig: Der Insolvenzverwalter muss innerhalb von zwei Monaten klarstellen, ob er die Erfüllung des Vertrags wünscht. Erfolgt keine Erklärung, darf der Leasinggeber das Objekt zurückfordern.
Für Leasinggesellschaften und Banken gilt: Schnell handeln, aber strukturiert.
Empfehlenswert ist:
In vielen Fällen kann die Rückführung wirtschaftlich sinnvoll sein. Alternativ besteht die Möglichkeit, die Maschine durch eine professionelle Industrieauktion verwerten zu lassen.
Sobald klar ist, dass die Maschine nicht weiter genutzt wird, stellt sich die Frage der wirtschaftlichen Verwertung. Zwei Wege bieten sich an:
Ein Beispiel aus der Praxis: AssetOrb in Berlin begleitet regelmäßig Insolvenzverfahren und unterstützt Verwalter und Leasinggesellschaften bei der Vermarktung von Leasingrückläufern durch gezielte Auktionen und Marktplatzintegration.
Die folgenden Fallstricke sollten unbedingt vermieden werden:
Tipp: Ein professioneller Verwerter kann nicht nur den Wert maximieren, sondern auch rechtliche Unsicherheiten vermeiden helfen.
Bei Insolvenz des Leasingnehmers gelten klare Regeln. Gemäß § 103 InsO kann der Insolvenzverwalter entscheiden, ob er den Leasingvertrag fortführen oder kündigen möchte. Die ausstehenden Raten gelten dann ggf. als Insolvenzforderung, deren Behandlung sich nach den Vorschriften der §§ 38 ff. InsO richtet. Laufende Forderungen aus der Nutzung nach Insolvenzeröffnung können als Masseverbindlichkeit gemäß § 55 InsO qualifiziert werden.
Der Leasinggeber hat entsprechend das Recht auf Herausgabe, wenn der Vertrag nicht fortgeführt wird. Eine enge Abstimmung aller Beteiligten – Verwalter, Leasinggeber und Verwerter – sichert in solchen Fällen nicht nur die rechtliche Klarheit, sondern auch den bestmöglichen wirtschaftlichen Ausgang.